Spritzer und gSpritzter was ist zu beachten
Info von Seite der BKI. §4
Pkt. 2 der Verordnung - Meldung an die zuständige BKI vor Herstellung vom Spritzer
Pkt. 3 der Verordnung - Weine sind vor der Herstellung bereits ins Kellerbuch einzutragen
Pkt. 4 der Verordnung - drei Proben von je einen Liter sind vom Grundwein (Wein Grunderzeugniss nicht vom fertigen Spritzer) zu entnehmen und aufzubewahren
Herstellung von weinhaltigen Getränke und aromatisierten Getränken
§ 4.
(1) Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte
weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014
über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten
Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten
Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und
Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
(2) Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundes-
kellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen
Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu
melden.
(3) Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten Getränken bestimmten
Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck
entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
(4) Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer
substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils
Bundesrecht konsolidiert verwendeten Weinbauerzeugnis drei Proben von jeweils mindestens einem Liter zu entnehmen und diese
mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine
allfällige Probeentnahme durch die Bundeskellereiinspektion aufzubewahren.
(5) Die Bundeskellereiinspektion hat mit Bescheid
1. die Herstellung zu untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht
oder nicht mehr eingehalten werden, oder
2. für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.
Die rechtliche Grundlage siehe hier.
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